Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat – 18.03.2021 – L 6 SB
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat – 18.03.2021 – L 6 SB
3843/19
Einordnung: positiv / Vorinstanz BSG 8/21 R
Geistige Behinderung und unbekannte Umgebung; Fortbewegung nur mit Unterstützung. Die
Entscheidung wurde vom BSG bestätigt.
Leitsatz
Nach dem Sinn und Zweck des Nachteilsausgleichs "aG" des behinderungsbedingten
Mobilitätsausgleichs und der damit verbundenen Integration schwerbehinderter Menschen in die
Gesellschaft ist allein maßgeblich, in welchem Ausmaß das Gehvermögen in einer dem
Schwerbehinderten fremden Umgebung eingeschränkt ist. Unerheblich ist, ob das Gehvermögen in
einer vertrauten Umgebung in einem weiteren Umfang besteht.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. Oktober 2019 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Verpflichtung zur Feststellung der
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „aG“
(außergewöhnliche Gehbehinderung) ab dem 11. Dezember 2018.
Der Kläger ist 2009 geboren. Seit seiner Geburt leidet er unter eine Mikrodeletion 22q11.2. (Das
Mikrodeletionssyndrom 22q11.2 ist der zweithäufigste Gendefekt beim Menschen. Hierbei ist ein
winzig kleiner Teil der normalen Erbinformation auf dem Chromosom 22 verloren gegangen. Jedes
4.000ste Neugeborene ist betroffen.) Er besucht die M. Schule, M. P. Schule, Sonderpädagogisches
Bildungs- und Beratungszentrum mit dem Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung.
Auf seinen Erstantrag nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stellte das Landratsamt O.
(LRA) durch Bescheid vom 28. Juni 2010 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit dem 19.
Februar 2009 fest. Dieser Feststellung lag die versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr. N.
zugrunde, die eine psychomotorische Entwicklungsstörung mit einem GdB von 50 bewertete.
Maßgeblich hierfür war der Bericht des Universitätsklinikums T. über die Vorstellung des Klägers im
Februar 2010, aus dem sich die Diagnosen eines ehemaligen Frühgeborenen der 35. SSW (GG 1990
g, P10) und einer Mikrodeletion 22q11.2 mit schwerer psychomotorischer Retardierung mit
Rumpfhypotonie, einem leichtem dysmorphem faszialem Stigmata, einer Pupillenektopie und einer
Iriskolobom rechts, einer Positionsanomalie des Truncus brachiocephalicus, einem Z. n. Umsetzung
am 29. Dezember 2009 und einem Maldeszensus testis rechts ergaben.
Am 27. April 2011 beantragte der Kläger die Neufeststellung des GdB und die Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „G“ (erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Zur Vorlage kam unter anderem das
Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
aufgrund seiner Untersuchung vom 29. November 2010; die Pflegestufe II wurde empfohlen. Im
Weiteren gelangte zur Verwaltungsakte der Bericht der Nachsorgeklinik T. über die familienorientierte
Rehabilitation vom 31. März bis zum 28. April 2011, aus dem sich als Diagnosen eine Mikrodeletion
22q11.2, ehemaliges FG 35. + 5. SSW, einen Z. n. säbelscheidenförmiger Einengung der Trachea mit
stark abgeflachter Karina und Malazie zum linken Hauptbronchus bei Kompression durch den Truncus
brachiocephalicus nach anterior und proximal 29. Dezember 2009, eines Z. n. bds. Pneumothorax und
Dystelektase sowie postoperativer NIV-Beatmung bis 3. Januar 2010, eines Maldesczensus testis
links Orchidopexie August 2010, eines Plagiocephalus, eines verzögerten Erreichens der
Entwicklungsstufen, einer Pupillenektopie und eines Iriskolobom sowie negativer Kindheitserlebnisse
(kardiologische Erkrankung und Therapie) ergaben. Die Versorgungsärztin P. bewertete nunmehr die
psychomotorische Entwicklungsstörung mit einem GdB von 80. Aufgrund der jetzt sehr deutlichen
Entwicklungsverzögerung könne eine höhere Bewertung und der Nachteilsausgleich „G“ empfohlen
werden. Eine Nachprüfung bereits in zwei Jahren erscheine sinnvoll. Dementsprechend stellte das
LRA durch Bescheid vom 4. Juli 2011 einen GdB von 80 seit dem 27. April 2011 und die
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „G“ fest.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch erklärte sich der Kläger mit dem GdB von 80 und der
Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „G“ einverstanden. Es fehle jedoch die
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche
„B“ (Berechtigung für eine ständige Begleitung) und „H“ (Hilflosigkeit).
Versorgungsärztlich war Dr. K.-W. der Ansicht, dass die Voraussetzungen der beantragten
Nachteilsausgleiche vorlägen. Das LRA stellte daraufhin durch Bescheid von 28. September 2011
zusätzlich die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche „B“ und
„H“ ab dem 25. Juli 2011 fest.
Am 27. Juni 2013 leitete das LRA das Nachprüfungsverfahren ein, in dessen Rahmen der Kläger die
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs
„aG“ beantragte.
Aus dem Bericht der Lebenshilfe e. V. ergab sich der Kindergartenbesuch seit dem 11. Oktober 2011.
Zum motorischen Bereich wurde ausgeführt: kann Krabbeln, kein selbständiges Stehen oder Gehen
möglich, stark hypoton, leichte Spastik, stark eingeschränkte Fein- und Grobmotorik.
Dem Bericht des Diakonie-Klinikum Sch. H. gGmbH über die Vorstellung am 9. August 2012 ließ sich
entnehmen, dass Laufen mit beiden Händen festgehalten über mehrere Schritte möglich, ein dosiertes
Zurücksetzen nur schwer möglich sei. Im Sitz/Stand bestehe eine Tendenz zur Gewichtsverlagerung
auf die rechte Seite.
Versorgungsärztlich wurde von Dr. Z. die psychomotorische Entwicklungsstörung weiterhin mit einem
GdB von 80 bewertet sowie weiterhin vom Vorliegen der Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche
„G“, „B“ und „H“ ausgegangen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs „aG“ lägen hingegen nicht vor.
Der Arzt für Kinder- und Jugendmedizin Dr. J. teilte mit, der Kläger sei derzeit in der Lage, an Möbeln
aufzustehen und etwas daran entlang zu gehen. Seine Gehstrecke sei kurz und entspreche der Länge
der benutzten Möbel. Eine Gehsicherheit bestehe leider nicht. Ergänzend legte er den Bericht der
Physiotherapeutin P. von September 2013 vor, wonach der Kläger zum Stand an Möbeln komme.
Seine Füße seien besser aufgerichtet.
Dr. Z. führte versorgungsärztlich aus, die aktuelle Gehstrecke dürfte sich jetzt kurzfristig durch eine
konsequente Therapie weiter verbessern. Die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ fänden
sich nicht. Durch Bescheid vom 9. Januar 2014 lehnte daraufhin das LRA die Feststellung der
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „aG“ ab. Durch
weiteren Bescheid vom 10. Januar 2014 führte das LRA aus, aufgrund des Ergebnisses der
Überprüfung sei derzeit nicht beabsichtigt, den GdB herabzusetzen sowie eventuell festgestellte
gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zu entziehen.
Mit dem streitgegenständlichen Antrag vom 27. April 2016 beantragte der Kläger die Feststellung der
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche „G“, „B“, „aG“ und „RF“
(Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht).
Nach dem zur Vorlage gekommenen Bericht (Zeugnis) der M. Schule über das Schuljahr 2015/2016
(1. Schulbesuchsjahr) habe der Kläger große Freude an den Bewegungssituationen gezeigt. In
diesem Schuljahr sei das freie Gehen erlernt worden. Auf bekannten Wegen innerhalb des
Schulgeländes habe er sich frei im Gehen bewegen können. Bei unebenen Flächen habe er jedoch
noch unsicher gewirkt.
Aus dem Bericht des Diakonie-Klinikum Sch. H. gGmbH über die Vorstellung am 20. September 2016
ergab sich anamnestisch, dem Kläger falle mittlerweile das Laufen schwer, er müsse oft im
Kinderwagen transportiert werden. Er habe Orthesen getragen. Nach Ablegen der Orthesen habe er
sich sicher bewegen können und sogar eine Schwelle im aufrechten Gang, jedoch sehr hypoton, vor
allem ab der Hüfte nach kranial, bewältigen können.
Die Versorgungsärztin P. führt aus, eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten. Die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche „aG“ oder „RF“ lägen nicht vor.
Hierauf gestützt lehnte das LRA durch Bescheid vom 27. Februar 2017 die Feststellung der
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme der beantragten Nachteilsausgleiche ab.
Deswegen erhob der Kläger Widerspruch. Er benötige den Nachteilsausgleich „aG“, weil er schlecht
mit den Orthesen laufen könne. Er sei acht Jahre alt, jedoch hinsichtlich des Gehvermögens auf dem
Stand eines Dreijährigen.
Die Physiotherapeutin P. führte aus, der Kläger sei bei ihr in Behandlung seit er ein halbes Jahr alt sei.
Seitdem habe er sich so weit entwickelt, dass er gut stehen und einige Schritte frei laufen könne.
Momentan müssten seine Eltern ihn zum Teil weite Strecken tragen. Die Ablehnung des
Nachteilsausgleichs „aG“ sei nicht nachvollziehbar.
Nach dem Bericht des Dr. L. über die orofaziale und neuropädiatrische Untersuchung am 20. Juli 2015
habe eine generelle Muskelhypotonie mit übertreckbaren Gelenken vorgelegen. Das Laufmuster sei
breit mit rekuvierten Knien gewesen. Es hätten Knick-Senkfüße vorgelegen, Orthesen seien getragen
worden.
Der Kinderarzt Dr. B. führte aus, der Kläger verfüge über Unterschenkelorthesen, über einen Rollstuhl
mit Fußbank und Lumbalstütze, über einen Therapiestuhl mit Rückhaltesystem und über einen Reha-
Buggy. Allein aus dieser Hilfsmittelversorgung beziehungsweise diesem Bedarf lasse sich schon auf
die erhebliche Art der Behinderung schließen. Hinsichtlich des Gehvermögens sei allmählich eine
Verbesserung eingetreten, aber auch bei aktuell freiem Gehen sei der Kläger recht hypoton und
unsicher, sicherlich nicht ausdauernd und auch aufgrund der geistigen Behinderung sicher nicht in der
Lage, sich selbständig/allein fortzubewegen. Eine ständige Beaufsichtigung und Unterstützung sei
erforderlich. Es liege eindeutig eine schwere Einschränkung der Gehfähigkeit/Fortbewegung vor.
Versorgungsärztlich sah Dr. W.-G. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs „aG“ als nicht erfüllt an. Entscheidend sei das Ausmaß der Beeinträchtigung des
Gehvermögens, das anhaltend auf das Schwerste eingeschränkt sein müsse. Es bestehe ein breites
Laufmuster und es gelinge freies Gehen auf bekannten Wegen. Der Kläger habe sich ohne Orthesen
sicher im aufrechten Gang bewegen und sogar eine Schwelle bewältigen können. Hierauf gestützt
wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2017 den Widerspruch zurück.
Mit der am 28. August 2017 beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die
Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „aG“
weiterverfolgt.
Neben dem bereits aktenkundigen Bericht (Zeugnis) der M. Schule über das Schuljahr 2015/2016 (1.
Schulbesuchsjahr) ist zur Vorlage gekommen der Bericht (Zeugnis) über das Schuljahr 2016/2017 (2.
Schulbesuchsjahr). Aus diesem hat sich ergeben, in der Bewegungsförderung habe der Schwerpunkt
im Ausbau der Gehfähigkeit gelegen. Dazu hätte eine Verbesserung des Gleichgewichts beim Gehen,
der Ausbau der Gehstrecke und auch des Treppensteigens gehört. Das Gangbild sei zunehmend
sicherer geworden. Dem Kläger sei es gelungen, Strecken von bis zu 1,5 km ohne fremde Hilfe zu
bewältigen. Im Schulhaus habe er sich völlig frei bewegt. Treppen sei er sowohl auf- als auch abwärts
im Nachstellschritt gestiegen. Hierzu habe er sich meist mit zwei Händen am Geländer festgehalten.
Unter Sichtkontrolle sei es ihm auch gelungen, eine Hand vom Geländer zu entfernen.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen angehört und das Gutachten des
Prof. Dr. B., Leiter der Sektion Sozialpädiatrisches Zentrum und Pädiatrische Neurologie der
Universitätsklinik U. für Kinder- und Jugendmedizin, aufgrund ambulanter Untersuchung am 11.
Dezember 2018 erhoben.
Dr. L. hat mitgeteilt, den Kläger lediglich einmalig, am 20. Juli 2015, behandelt und außerdem nur
kurze Informationen durch ein Telefonat mit dessen Vater erhalten zu haben. Derzeit könne der Kläger
circa 1 km Wegstrecke unter großer Anstrengung oder fremder Hilfe sowie mit Orthesen zurücklegen.
Im Jahr 2015 sei es weniger gewesen. Die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ lägen vor.
Nach der sachverständigen Zeugenaussage des Dr. B. habe dieser den Kläger im Jahr 2017 nur
dreimal wegen fieberhafter Luftwegsinfekte gesehen. Eine Testung der Gehstrecke sei zu diesen
Zeitpunkten nicht möglich gewesen. Ergänzend hat Dr. B. seinen bereits gegenüber dem LRA
abgegebenen Bericht vorgelegt.
Die Psychotherapeutin P. hat angegeben, sie könne sich die Ablehnung der Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ nur mit einem Irrtum erklären. Das
Gangbild sei sehr auffällig und kräfteverschleißend. Der Kläger laufe in starker Kniebeugung in allen
Gangphasen, was dazu führe, dass er nur sehr kurze Strecken allein bewältigen könne. Das
Zurücklegen von Wegen zum Arzt, zu Therapien oder zum Krankenhaus sei allein nicht möglich.
Dr. N., Diakonie-Klinikum Sch. H. gGmbH, hat von einer letztmaligen Vorstellung im September 2016
berichtet. Als Diagnose habe er eine schwere globale Entwicklungsstörung bei Mikrodeletion 22q11.2
mit multiplen Fehlbildungen erhoben. Im September 2016 habe der Kläger lediglich einige wenige
Schritte mit Hilfestellung bewältigen können. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liege vor.
Im Weiteren ist zur Vorlage gekommen der Bericht (Zeugnis) der M. Schule über das Schuljahr
2017/2018 (3. Schulbesuchsjahr). Hiernach habe sich der Kläger nun im Spiel freier in den Räumen
und dem angrenzenden Gartenbereich bewegt. Sei die Tagesroutine aber, etwa durch Lerngänge,
unterbrochen worden, sei es für ihn wichtig gewesen, eine feste Bezugsperson zu haben, die ihn an
der Hand gehalten habe. Er habe seine koordinativen Fähigkeiten weiter erweitert. Bei Lerngängen sei
er weiterhin vorsichtig im Zutrauen in seine Bewegungsfähigkeit gewesen. Er habe Zeit benötigt, um
seine Mitschüler in der Bewegung beobachten zu können, oftmals sei auch ein gemeinsames Handeln
mit einer Lehrkraft an Bewegungsstationen oder -spielgeräten erforderlich gewesen. Bei Lerngängen
sei ein Buggy nicht mehr notwendig gewesen. Der Kläger habe große Ausdauer beim Laufen gezeigt.
Das Sanitätsfachgeschäft Br. hat von einem Bedarf und regelmäßiger Nutzung der Hilfsmittel Rollstuhl
mit Zubehör, Reha-Buggy, Therapiefahrrad, Therapiestuhl, Inkontinenzbadehose, Behinderten-
Autositz sowie diverser Orthesen für Arm und Bein berichtet.
Prof. Dr. B. hat aufgrund der ambulanten Untersuchung am 11. Dezember 2018 ein
Sachverständigengutachten erstattet. Demnach hätten die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „aG“ vorgelegen.
Die Eltern des Klägers hätten von einer wöchentlichen Physiotherapie in der Schule und einer
vierzehntägigen außerhalb der Schule berichtet. Er habe in der Schule einen Spezialstuhl für
Behinderte, zu Hause einen Stuhl mit Sitzzurichtung zur Verbesserung des aufrechten Sitzens.
Überwiegend werde er mit dem Reha-Buggy transportiert. Die Krankenkasse habe jetzt
Unterschenkel-orthesen genehmigt. Im häuslichen Bereich nutze er einen selbst angefertigten
Gehwagen. Aus dem Bett könne er selbständig aufstehen und dann an einer Hand oder an beiden
Händen geführt in der Wohnung laufen. Gleiches gelte für die kurze Distanz von einigen Metern von
der Wohnung zum Schulbus. Das Laufen sei für ihn sehr anstrengend, er laufe mit gebeugten Knien
an der Hand. In der Wohnung laufe er überwiegend allein unter Zuhilfenahme des Gehwagens oder
halte sich fest. Bei Unternehmungen außerhalb der Wohnung werde er mit dem Reha-Buggy
transportiert.
Als Untersuchungsbefund habe eine deutliche Hypotonie an Rumpf und Extremitäten mit mangelnder
Aufrichtung im Sitzen und Stehen vorgelegen. In der Untersuchungssituation sei der Kläger nicht frei
gelaufen, jedoch gehalten, indem er sich auf den Unterarmen seines Vaters abgestützt habe. Im
Untersuchungszimmer sei er an der Hand seines Vaters gebeugt im Kauergang umhergelaufen. Auch
über Distanzen von einigen Metern außerhalb des Untersuchungszimmers sei er, sofern man ihm mit
einem interessanten Objekt (Ball) motiviert habe, an der Hand seines Vaters gelaufen. An dessen
Hand habe er auch im Nachstellschritt circa zehn Treppenstufen auf- und abwärts laufen können,
dabei hätte eine erhebliche Unsicherheit bestanden. Freies Laufen sei nicht möglich gewesen. Die
Angaben zur Mobilität in der Schule hätten in der klinischen Untersuchung nicht nachvollzogen
werden können, sie wären auf andere, insbesondere fremde Umgebungen nicht übertragbar.
Prof. Dr. B. hat als Diagnosen ein 22q11.2-Mikrodeletionssyndrom mit globaler Entwicklungsstörung,
eine Störung der Körpermotorik (GMFCS III [Gross Motor Function Classifikation System – Stufe I
kaum beeinträchtigt, Stufe V unter anderem kein freies Sitzen]), eine mittelschwere
Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung, eine fehlende Sprachentwicklung (Sprachapraxie), eine
orofaziale Hypotonie mit Dyspraxie und Vekumschwäche, eine Ess- und Trinkstörung, eine milde
spastische Parese des linken Armes sowie einen Z. n. Positionsanomalie des Truncus
brachiocephalicus (Umsetzungsoperation 29. Dezember 2009) erhoben. Der Kläger habe eine
eingeschränkte Mobilität. Laut Schulbericht könne er sich zwar im Schulgebäude frei bewegen und zu
Hause bestehe laut seiner Eltern eine überwiegende Bewegungsfähigkeit mit Festhalten. In der
Untersuchungssituation und vermutlich in Alltagssituationen außerhalb von Wohnung und Schule
benötige er aber zur Mobilität – wie in der Untersuchungssituation klar erkennbar – Unterstützung
durch eine bekannte Begleitperson, um bereits Distanzen von wenigen Metern fußläufig zu
bewältigen. Seiner geistigen Behinderung komme hinsichtlich der Mobilität wesentliche Bedeutung zu.
Er sei nicht nur eigenwillig und stark von seinen eigenen Interessen geleitet, sondern auch in fremden
Situationen regelhaft verunsichert, so dass er sein möglicherweise vorhandenes motorisches
Potenzial dann nicht ausschöpfen könne. Diese Verhaltensbesonderheiten seien für viele Menschen
mit dem 22q11.2-Mikrodeletionssydnrom typisch. Es sei für jegliche Mobilität außerhalb vertrauter
Umgebungen (Schule, Wohnung) nicht nur die physische Anwesenheit einer Begleitperson, sondern
auch eine praktische Unterstützung beim Transfer aus einem Fahrzeug und der Bewältigung von
Entfernungen bereits über wenige Meter erforderlich. Demnach sei es dem Kläger nicht möglich,
regelmäßig ohne fremde Hilfe in nicht vertrauter Umgebung eine Gehstrecke von bereits wenigen
Metern eigenständig zurückzulegen. Seine außergewöhnliche Gehbehinderung beruhe nicht auf
orthopädischen, bewegungsbezogenen oder neuromuskulären Störungen, sondern auf seinen
mentalen Funktionsstörungen, die sich aus dem Zusammenwirkung seiner syndromspezifischen
schweren seelischen Behinderung und mittelschweren geistigen Behinderung ergäben. Die
außergewöhnliche Gehbehinderung liege seit April 2011 vor. Der Aktenlage lasse sich entnehmen,
dass diese in den ersten Jahren ursprünglich durch die damals bestehenden neuromuskulären
Funktionsstörungen begründet gewesen sei. Diese hätten sich erfreulicherweise gebessert und lägen
nur noch teilweise vor. Im Vordergrund stünden jetzt aber die mentalen Funktionsstörungen, die
weiterhin eine außergewöhnliche Gehbehinderung verursachten. Es sei allerdings vorstellbar, dass
der Kläger im Lauf seiner weiteren Entwicklung und Förderung bei konsequentem Training auch in
diesem Bereich Fortschritte entwickeln könne.
Der Beklagte hat sich dem Gutachten des Prof. Dr. B. nicht anschließen könne. Er hat auf die
sachverständige Zeugenaussage des Dr. L., die Auskunft der Physiotherapeutin P. und die Zeugnisse
der M. Schule verwiesen, woraus sich die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „aG“ nicht ableiten ließen. In ihrer versorgungsärztlichen
Stellungnahme habe Dr. K. zwar eine Erhöhung des GdB auf 100 vorgeschlagen, sei vom Vorliegen
der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ ausgegangen und habe in ihrer ergänzenden
Stellungnahme auch einen mobiltätsbezogenen GdB von 80 bestätigt. Der Kläger könne sich jedoch
im Schulgebäude ohne Hilfe über 1,5 km frei bewegen. Im häuslichen Umfeld und in fremden
Umgebungen sei er zwar auf einen Reha-Buggy angewiesen; im Umkehrschluss ergebe sich jedoch,
dass er hierauf in bekannter Umgebung nicht angewiesen sei. Auch die leitende Ärztin Dr. F. habe sich
bei diesem Sachverhalt versorgungsärztlich nicht davon überzeugen können, dass die
Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ gegeben seien.
Aus der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Dr. K. hat sich ergeben, dass nach den
Untersuchungsbefunden des Prof. Dr. B. eine deutliche Hypotonie des Rumpfes und der Extremitäten
mit mangelnder Aufrichtung im Sitzen und Stehen dokumentiert seien. Bei dem beschriebenen
erheblich unsicheren Gangbild (im Kauergang) sei die Empfehlung des fachärztlichen
Sachverständigen nicht stichhaltig widerlegbar. Laut den wiedergegebenen Angaben über die Mobilität
des Klägers in vertrauter Umgebung sei bei dem beschriebenen Gangbild von einer
außergewöhnlichen Gehbehinderung durchaus auszugehen. Angesichts der Angaben über die
geistige Behinderung mit schweren Kommunikationsstörungen sowie über die körperliche
Behinderung und über die Verhaltensbesonderheiten werde eine Erhöhung des GdB auf 100
vorgeschlagen. In einer weiteren Stellungnahme hat Dr. K. wegen der gutachterlich beschriebenen
Störung der Körpermotorik ausgeführt, dass bei finaler Betrachtung von einem mobilitätsbezogenen
GdB von 80 auszugehen sei.
Nach der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Dr. F. hat sich diese nach erneuter Prüfung den
versorgungsärztlichen Stellungnahmen der Dr. K. nicht anschließen können. Die in den Berichten des
Diankonie-Klinikums Sch. H. gGmbH und der M. Schule dokumentierte Gehfähigkeit von 1,5 km
begründe nicht die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“.
In einer weiteren Stellungnahme hat der Beklagte ausgeführt, die Störung der Körpermotorik des
Klägers beeinträchtige dessen Gehfähigkeit nicht derart gravierend, dass diese von den ersten
Schritten an auf das Schwerste eingeschränkt sei. Demnach liege auch kein mobilitätsbezogener
Einzel-GdB von 80 vor. Er könne sich im Schulgebäude ohne Hilfe über eine Strecke von bis zu 1,5
km frei bewegen und habe große Ausdauer beim Laufen gezeigt. Bei Lerngängen benötige er keinen
Buggy mehr. Auch nutze er nach dem Schulbericht vielfältige Bewegungsmöglichkeiten und könne
Treppen sowohl aufwärts als auch abwärts begehen, auch wenn er hierbei in der
Untersuchungssituation die Hilfestellung seines Vaters benötigt habe. Wenn das
Sachverständigengutachten ausführe, er sei aufgrund seiner mentalen Funktionsstörung vermutlich in
fremder Umgebung über Gehstrecken von wenigen Metern auf den Transport im Rollstuhl oder Reha-
Buggy angewiesen, begründe dies keinen Dauerzustand.
Nach dem Bericht (Zeugnis) der M. Schule über das Schuljahr 2018/2019 (4. Schulbesuchsjahr) habe
sich der Kläger in bekannten Räumen und wiederkehrenden Situationen zunehmend selbständiger
verhalten. Der direkte Körperkontakt zu einer Bezugsperson sei nicht mehr so ausschließlich wichtig
gewesen. Innerhalb des Klassenzimmers habe er ein größeres Interesse an den verschiedenen
Spielgegenständen gezeigt und diese auch selbständig ausprobiert. Seine größere Selbständigkeit
habe sich auch auf wiederholende Lerngänge außerhalb des Schulgeländes (Gelände des
heilpädagogischen Reitens, SchwimmH.e) übertragen. Unbekannten Situationen gegenüber habe er
sich jedoch immer noch ängstlich verhalten und sei zurück in die Beobachterrolle gegangen. Zur
Psychomotorik hat der Bericht ausgeführt, der Kläger habe innerhalb der Bewegungslandschaft eine
gute Eigeninitiative gezeigt und verschiedene Bewegungsmöglichkeiten ausprobiert. Hierbei sei er in
der vertrauten Umgebung der SportH.e nun unabhängig von der Lehrkraft gewesen.
Das SG hat durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Oktober 2019 den Bescheid vom
27. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2017 aufgehoben und den
Beklagten verpflichtet, ab dem 11. Dezember 2018 das Vorliegen der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „aG“ festzustellen. Es hat sich auf
das Gutachten des Prof. Dr. B. gestützt. Die Mutter des Klägers habe in der mündlichen Verhandlung
ausgeführt, er bewege sich außerhalb des Hauses ausschließlich im Rollstuhl oder im Reha-Buggy. In
nicht vertrauter Umgebung könne er nur sehr eingeschränkt laufen. Die Voraussetzungen des
Nachteilsausgleichs „aG“ seien jedoch nicht bereits seit der Antragstellung, sondern erst ab dem
Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. B. erwiesen. Vor diesem Zeitpunkt hätten aufgrund der
Berichte der M. Schule und des Dr. L. erhebliche Zweifel am Vorliegen der diesbezüglichen
Voraussetzungen bestanden.
Am 13. November 2019 hat der Beklagte gegen das ihm am 31. Oktober 2019 zugestellte Urteil des
SG Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt.
Zur Berufungsbegründung führt der Beklagte aus, nach dem Gutachten des Prof. Dr. B., auf das sich
das SG gestützt habe, bestünden beim Kläger mentale Funktionsstörungen, die sich aus dessen
seelischer Behinderung und mittelschwerer geistiger Behinderungen ergäben, die so schwergradig
seien, dass sie einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung gleichkämen, die
einem GdB von mindestens 80 entspräche. Aufgrund des 22q11.2-Mikrodeletionssyndroms sei er in
fremden Umgebungen verunsichert und könne deshalb sein möglicherweise vorhandenes
motorisches Potential nicht ausschöpfen. Er benötige für jegliche Mobilität außerhalb vertrauter
Umgebungen nicht nur eine physische Anwesenheit, sondern praktische Unterstützung beim
Zurücklegen von Entfernungen über bereits wenige Meter. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches „aG“ seien nicht erfüllt. Denn der Kläger sei nicht
dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen auf fremde Hilfe oder die Verwendung eines Rollstuhls
angewiesen. Aufgrund des bestehenden Krankheitsbildes treffe dies nur auf fremde Umgebungen zu.
In vertrauter Umgebung sei es ihm möglich, sich weitgehend frei und ohne Hilfe zu bewegen. So sei in
den Schulberichten der M. Schule dargelegt, er könne Strecken von bis zu 1,5 km ohne fremde Hilfe
bewältigen. Auch das Treppensteigen habe er sowohl auf- als auch abwärts im Nachstellschritt unter
Zuhilfenahme des Geländers absolviert. Weiter sei berichtet worden, dass er sich freier in den
Schulräumen und dem angrenzenden Gartenbereich bewegt habe, bei Lerngängen kein Buggy mehr
benötigt worden sei und er große Ausdauer beim Laufen gezeigt habe. Er habe regelmäßig am
Schwimmunterricht teilgenommen und hierbei große Ausdauer und Bewegungsfreude gezeigt. Im
hauswirtschaftlichen Bericht sei erwähnt worden, nach dem Kochen würde er selbständig den
Küchenwagen in die Küche schieben und beim Aufräumen helfen. Im Schuljahr 2018/2019 habe er am
heilpädagogischen Reiten teilgenommen und hierbei eine aufrechte Sitzposition einhalten können.
Schilderungen zu einem ständigen Hilfe- und Unterstützungsbedarf beim Gehen oder Laufen fänden
sich hingegen in den Schulberichten nicht.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. Oktober 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG für zutreffend und verweist auf die gutachterlichen Feststellungen des Prof.
Dr. B..
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung, über die der Senat
mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist
statthaft (§§ 143, 144 SGG), auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 21. Oktober 2019, mit dem das SG
auf die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) des Klägers den
Bescheid vom 27. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2017 (§ 95
SGG) – sinngemäß – abgeändert und den Beklagten verpflichtet hat, ab dem 11. Dezember 2018 die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „aG“
festzustellen. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist hingegen das Vorliegen der
Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“ bereits vor dem 11. Dezember 2018. Denn der Kläger
hat selbst keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Maßgebender Zeitpunkt für die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart in Ermangelung einer mündlichen
Verhandlung derjenige der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/
Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rz. 34).
Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Begründetheit der Klage, soweit sie im
Berufungsverfahren gegenständlich ist. Der Bescheid vom 27. Februar 2017 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2017 ist insoweit rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) als der Beklagte nicht ab dem 11. Dezember 2018, dem Zeitpunkt
der gutachterlichen Untersuchung durch Prof. Dr. B., die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „aG“ festgestellt hat.
Da maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist (vgl.
oben), richtet sich der Anspruch des Klägers nach dem SGB IX in der seit dem 1. Januar 2018
geltenden Fassung. Es kommt daher nicht darauf an, dass sich während des seit 2016 laufenden
Verfahrens die gesetzlichen Grundlagen für den Nachteilsausgleich „aG“ geändert haben. Nachdem
eine Übergangsregelung nicht existiert, gilt die Neuregelung für alle Ansprüche, über die am Tag ihres
Inkrafttretens noch nicht bestandskräftig entschieden ist (vgl. Senatsurteil vom 3. August 2017 – L 6
SB 3654/16 – n. v.).
Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 152 Abs. 4 SGB IX. Dieser bestimmt, dass
wenn neben dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, die zuständigen Behörden die erforderlichen
Feststellungen im Verfahren nach § 152 Abs. 1 SGB IX treffen.Zu diesen Nachteilsausgleichen gehört
das im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder entsprechender
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in den Schwerbehindertenausweis einzutragende
Merkzeichen „aG“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung [SchwbAwV]). Diese
Feststellung zieht straßenverkehrsrechtlich die Gewährung von Parkerleichterungen im Sinne von §
Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) nach sich, insbesondere die Nutzung von gesondert
ausgewiesenen „Behindertenparkplätzen“ und die Befreiung von verschiedenen Parkbeschränkungen.
Darüber hinaus führt sie unter anderem zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a Abs. 1
Kraftfahrzeugsteuergesetz [KraftStG]) bei gleichzeitiger Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung
im öffentlichen Personennahverkehr (§ 228 Abs. 1 SGB IX) und gegebenenfalls zur Ausnahme von
allgemeinen Fahrverboten nach § 40 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
§ 229 Abs. 3 SGB IX enthält nunmehr die Legaldefinition des Nachteilsausgleichs „aG“, die zuvor
aufgrund Art. 3 Nr. 13 des Gesetzes zur Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit
Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 seit dem 30. Dezember
2016 in § 146 Abs. 3 SGB IX a. F. enthalten war.Nach § 229 Abs. 3 SGB IX sind schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen
mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80
entspricht (Satz 1). Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich
die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder
Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können (Satz 2). Hierzu
zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der
Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer
Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (Satz 3). Verschiedenste
Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder
mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die
Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen (Satz 4). Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung
anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen
sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter § 229 Abs. 3
Satz 1 SGB IX genannten Beeinträchtigung gleichkommt (Satz 5).
Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/9522, S. 318) kann beispielsweise bei folgenden
Beeinträchtigungen eine solche Schwere erreicht werden, dass eine erhebliche mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung vorliegt: zentralnervösen, peripherneurologischen oder neuromuskulär
bedingten Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder wenn eine
dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist (insbesondere bei Querschnittlähmung, Multipler
Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose (ALS), Parkinsonerkrankung, Para- oder Tetraspastik in
schwerer Ausprägung), einem Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder einem
Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder
orthetischen Versorgung (insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten),
schwerster Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit (insbesondere bei Linksherzschwäche Stadium
NYHA IV), schwersten Gefäßerkrankungen (insbesondere bei arterieller Verschlusskrankheit Stadium
IV), Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschränkung der Lungenfunktion
schweren Grades und einer schwersten Beeinträchtigung bei metastasierendem Tumorleiden (mit
starker Auszehrung und fortschreitendem Kräfteverfall).
§ 229 Abs. 3 SGB IX normiert mehrere (kumulative) Voraussetzungen: Zunächst muss bei dem
Betroffenen eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung bestehen, diese muss einem GdB von
mindestens 80 entsprechen. Darüber hinaus muss die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung
auch erheblich sein. Mit der Bezugnahme auf mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigungen wollte
sich der Gesetzgeber von der Einengung auf orthopädische Gesundheitsstörungen lösen, so dass
„keine Fallgestaltung von vornherein bevorzugt oder ausgeschlossen wird, auch nicht dem Anschein
nach“ (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 318). Trotz dieser Ausweitung übernimmt die Neuregelung den
bewährten Grundsatz, dass das Recht, Behindertenparkplätze zu benutzen, nur unter engen
Voraussetzungen eingeräumt werden darf und verlangt daher einen – relativ hohen – GdB von
wenigstens 80 für die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung. Dabei ist an den tatsächlich
zuerkannten GdB anzuknüpfen (vgl. Senatsurteil vom 3. August 2017 – L 6 SB 3654/16 – n. v.; vgl.
auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2017 – L 8 SB 943/16 –, Rz. 49).
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte zu Unrecht durch den Bescheid vom
27. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2017 die Feststellung der
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „aG“ ab dem 11.
Dezember 2018, dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung durch Prof. Dr. B., abgelehnt. Das
SG hat den Beklagten zu Recht zur Feststellung der entsprechenden gesundheitlichen Merkmale ab
dem 11. Dezember 2018 verpflichtet.
Der Kläger leidet, wie der Senat dem Gutachten des Prof. Dr. B. entnimmt, an einem 22q11.2-
Mikrodeletionssyndrom mit globaler Entwicklungsstörung. Infolgedessen bestehen eine Störung der
Körpermotorik (GMFCS III), eine mittelschwere Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung, eine
fehlende Sprachentwicklung (Sprachapraxie), eine orofaziale Hypotonie mit Dyspraxie und
Vekumschwäche, eine Ess- und Trinkstörung und eine milde spastische Parese des linken Armes.
Darüber hinaus liegt vor ein Z. n. Positionsanomalie des Truncus brachiocephalicus
(Umsetzungsoperation am 29. Dezember 2009). Folge der Störung der Köpermotorik ist eine deutliche
Hypotonie an Rumpf und Extremitäten mit mangelnder Aufrichtung im Sitzen und Stehen. Der Kläger
kann in unbekannter Umgebung nicht frei laufen und benötigt Unterstützung durch eine Begleitperson,
auf deren Unterarm er sich abstützen muss. Sein Gangbild ist gebeugt, er läuft im Kauergang,
demnach mit stark gebeugten Knien. An der Hand einer Begleitperson ist ihm möglich, im
Nachstellschritt circa zehn Treppenstufen auf- und abwärts laufen zu können, hierbei besteht jedoch
eine erhebliche Unsicherheit. Auch dies entnimmt der Senat dem Gutachten des Prof. Dr. B..
Diese mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers, wie sie in einer für ihn fremden
Umgebung auftritt, entspricht nach Ansicht des Senats einem GdB von mindestens 80. Sie ist
vergleichbar dem Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem Oberschenkelstumpf, dem
Verlust beider Beine im Unterschenkel oder der Versteifung beider Hüftgelenke (Anlage
„Versorgungsmedizinische Grundsätze“ zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung [VG], Teil B, Nr.
18.14). Auch die Versorgungsärztin Dr. K. hat, selbst wenn sich der Beklagte deren
versorgungsärztlicher Stellungnahme nicht angeschlossen hat, eine mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung in Höhe eines GdB von 80 bejaht.
Darüber hinaus ist die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung auch erheblich im Sinne des §
Abs. 3 Satz 2 SGB IX, da sich der Kläger wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung dauernd
nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen kann.
Entgegen den Ausführungen des Beklagten ist unerheblich, ob sein Gehvermögen in einer ihm
bekannten Umgebung, insbesondere im häuslichen Bereich oder in der Schule, ein Ausmaß erreicht,
wonach die Voraussetzungen des § 229 Abs. 3 Satz 2 SGB IX nicht mehr gegeben sein könnten. Aus
den Berichten der M. Schule ergibt sich insofern unter anderem, dass er selbständig eine Strecke von
bis zu 1,5 km frei zurücklegen gekonnt, große Ausdauer beim Gehen gezeigt, er im Nachstellschritt
ohne fremde Hilfe Treppen auf- und abgehen gekonnt und bei Lerngängen keinen Buggy mehr
benötig hat.
Nach Ansicht des Senats sind aber die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs
„aG“ nach dessen Sinn und Zweck des behinderungsbedingten Mobilitätsausgleichs und der damit
verbundenen Integration schwerbehinderter Menschen in die Gesellschaft auszulegen. Im Hinblick auf
dessen nachteilsausgleichende Wirkung durch die Nutzbarkeit von Behindertenparkplätzen und damit
der Verkürzung der Gehstrecke bei der Verrichtung alltäglicher Angelegenheiten wie dem Besuch der
Schule, der Arbeitsstätte, des Arztes, von kirchlichen und kulturellen Einrichtungen oder beim
Einkaufen ist es insofern allein maßgeblich, in welchem Ausmaß das Gehvermögen bei diesen
Verrichtungen eingeschränkt ist. Der streitige Nachteilsausgleich mit der einhergehenden
Vergünstigung des Parkens ist schon von seinem Verständnis her auf eine fremde Umgebung
ausgerichtet. Ob das Gehvermögen in einer bekannten Umgebung nicht so eingeschränkt ist, ist
unerheblich. Allein unter diesen Gesichtspunkten ist auch das Tatbestandsmerkmal „dauernd“ zu
bestimmen.
Insofern hat Prof. Dr. B. für den Senat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der geistigen
Behinderung des Klägers hinsichtlich seiner Mobilität wesentliche Bedeutung zukommt.
Behinderungsbedingt kann der Kläger sein motorisches Potenzial nur in vertrauter Umgebung
ausschöpfen, außerhalb derer ist nicht nur eine physische Anwesenheit, sondern eine praktische
Unterstützung bereits bei Entfernungen über wenige Meter erforderlich. Er ist nämlich in fremden
Situationen regelhaft verunsichert, so dass er sich bei einer ihm bekannten Begleitperson abstützen
muss, demnach dauernd fremde Hilfe in unbekannter Umgebung benötigt, d. h. insbesondere im
Rollstuhl oder Reha-Buggy transportiert werden muss. Diese regelhafte Verunsicherung des Klägers
in einer fremden Umgebung oder in fremden Situationen ergibt sich für den Senat auch aus den
Berichten der M. Schule, die im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 415
ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) verwertet werden. Demnach hat der Kläger in für ihn unbekannten
Situationen, etwa bei der Unterbrechung der Tagesroutine durch Lerngänge, den Kontakt zu einer
Bezugsperson gesucht, die ihn an der Hand hält. Er hat Zeit benötigt, um seine Mitschüler in der
Bewegung beobachten zu können, und oftmals Bewegungsstationen oder -spielgeräte nur gemeinsam
mit einer Lehrkraft bewältigen können. Lediglich in einer ihm vertrauten Umgebung, etwa in der
SportH.e, hat er sich selbständig bewegen können.
Nach alledem hat der Beklagte zu Unrecht durch den Bescheid vom 27. Februar 2017 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2017 nicht ab dem 11. Dezember 2018 die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs „aG“
festgestellt. Das SG hat den Beklagten zu Recht durch Urteil vom 21. Oktober 2019 zu der
entsprechenden Feststellung verpflichtet. Die Berufung des Beklagten war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG
nicht vorliegen.